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AMLR Article Explorer · Art. 43 AMLR · Prominent Public Functions

Art. 43 AMLR – List of prominent public functions

Die Transparenz- und Listen-Norm der AMLR für prominente öffentliche Funktionen als Grundlage der PEP-Erkennung.
Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1624 verpflichtet die Mitgliedstaaten, aktuelle Listen der Funktionen zu erstellen, die nach nationalem Recht als prominente öffentliche Funktionen im Sinne der PEP-Definition gelten.

Zusätzlich müssen internationale Organisationen, die im jeweiligen Mitgliedstaat akkreditiert sind, entsprechende Funktionslisten erstellen und aktuell halten. Die Europäische Kommission erstellt außerdem eine Liste der prominenten öffentlichen Funktionen auf Unionsebene und fasst die nationalen und unionsbezogenen Listen zu einer einheitlichen EU-Liste zusammen.

Für das EU AML/CTF & Sanctions Target Operating Model ist Art. 43 die Referenzdaten-Norm für PEP Screening, PEP-Klassifikation, Funktionslisten, Datenqualität, Regulatory Change, Listenpflege und Nachweisfähigkeit.
Executive Overview

Art. 43 schafft die Referenzbasis für eine belastbare PEP-Erkennung.

Die Vorschrift regelt nicht die EDD-Maßnahmen selbst, sondern die Grundlage, anhand derer prominente öffentliche Funktionen bestimmt werden. Ohne aktuelle, nachvollziehbare und systemseitig nutzbare Funktionslisten kann PEP Screening nicht konsistent funktionieren.

Member States

Nationale Listen

Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert eine Liste der exakten prominenten öffentlichen Funktionen nach nationalem Recht.

International Organisations

Internationale Organisationen

Akkreditierte internationale Organisationen müssen ebenfalls entsprechende Funktionslisten führen.

Union Level

EU-Funktionen

Die Kommission erstellt und aktualisiert die Liste prominenter öffentlicher Funktionen auf Unionsebene.

Single List

Einheitliche EU-Liste

Die Kommission fasst die Listen zusammen, veröffentlicht sie im Amtsblatt; AMLA stellt sie öffentlich bereit.

Prominent Public Function Architecture

Die regulatorische Logik von Art. 43 AMLR.

Art. 43 folgt einer Referenzdatenlogik: Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Kommission definieren die exakten Funktionen, die als prominent public functions gelten. Diese Listen werden der Kommission und AMLA gemeldet, zusammengeführt, veröffentlicht und bilden die Grundlage für PEP-Erkennung und PEP-Risikosteuerung nach Art. 42 bis 46 AMLR.

1. National FunctionsMitgliedstaaten definieren exakte nationale prominente öffentliche Funktionen.
2. International OrganisationsAkkreditierte internationale Organisationen führen eigene Funktionslisten.
3. Union FunctionsKommission erstellt die Liste prominenter Funktionen auf EU-Ebene.
4. Single EU ListKommission führt die Listen zu einer einheitlichen Liste zusammen.
5. Screening ReferenceInstitute nutzen die Listen als Referenz für PEP-Screening und Risk Scoring.
Requirements Map

Die Mindestlogik eines Art.-43-konformen PEP-Reference-Data-Frameworks.

Art. 43 muss operativ in Listenmanagement, Datenmodell, Screeninglogik, Change Governance und Nachweisfähigkeit übersetzt werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Qualität und Aktualität der Funktionsreferenzen.

Baustein nach Art. 43 AMLR Regulatorischer Inhalt Operative Bedeutung TOM-/House-Bezug Nachweisfokus
Nationale Funktionslisten Jeder Mitgliedstaat erstellt und hält eine Liste der exakten Funktionen aktuell, die nach nationalem Recht als prominente öffentliche Funktionen gelten. PEP-Screening muss länderspezifische Funktionsdefinitionen verarbeiten können. PEP Screening · Reference Data National Function List, Country Mapping, Update Date.
Art. 2(1)(34)-Bezug Die Listen dienen der Anwendung der PEP-Definition in Art. 2(1)(34) AMLR. Art. 43 ist die Referenznorm für die konkrete PEP-Funktionsklassifikation. PEP Classification · Legal Mapping Definition Mapping, Function-to-PEP Rule, Screening Logic.
Internationale Organisationen im Mitgliedstaat Mitgliedstaaten ersuchen internationale Organisationen, die in ihrem Gebiet akkreditiert sind, eigene Listen prominenter öffentlicher Funktionen zu erstellen und aktuell zu halten. PEP-Erkennung muss Funktionen internationaler Organisationen berücksichtigen. International Organisation Screening Organisation List, Accredited Organisation Mapping, Function Evidence.
Vertreter von Drittstaaten und internationalen Einrichtungen auf Mitgliedstaatsebene Die Listen erfassen auch Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und internationalen Einrichtungen auf Ebene der Mitgliedstaaten übertragen werden können. Diplomatische, akkreditierte oder repräsentative Funktionen müssen in die PEP-Logik integriert werden. Diplomatic / Accredited Functions Accreditation Data, Third-Country Representative Mapping.
Meldung an Kommission und AMLA Mitgliedstaaten melden die Listen und Änderungen an Kommission und AMLA. Regulatory-Change-Prozess muss Änderungen nationaler Listen zeitnah aufnehmen. Regulatory Change · AMLA Interface Notification Tracking, Change Log, Implementation Timestamp.
Implementing Act zum Format Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakt das Format für Erstellung und Übermittlung der mitgliedstaatlichen Listen festlegen. Listenmanagement muss format- und datenmodellfähig bleiben. Data Standardisation · Regulatory Readiness Format Monitoring, Data Model Update, Import Test.
Delegated Acts zu zusätzlichen Kategorien Die Kommission kann Art. 2(1)(34) durch delegierte Rechtsakte ergänzen, wenn nationale Listen gemeinsame zusätzliche Kategorien enthalten, die unionsweit relevant sind. Die PEP-Definition kann durch neue unionsweit relevante Funktionskategorien erweitert werden. Legal Change · PEP Taxonomy Delegated Act Monitoring, Category Mapping, Screening Update.
Konsultation von AMLA Bei delegierten Rechtsakten zu zusätzlichen Kategorien konsultiert die Kommission AMLA. AMLA wird Teil der europäischen PEP-Referenzdatenentwicklung. AMLA Governance · Supervisory Convergence AMLA Consultation Evidence, Regulatory Watch.
EU-Funktionsliste Die Kommission erstellt und aktualisiert die Liste der exakten Funktionen, die auf Ebene der Union als prominente öffentliche Funktionen gelten. EU-Institutionen, EU-Organe und unionsbezogene Funktionen müssen im Screening erfasst werden. EU Function Reference Data Union Function List, EU-Level Function Mapping, Update Log.
Vertreter von Drittstaaten und internationalen Einrichtungen auf Unionsebene Die EU-Liste umfasst auch Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und internationalen Einrichtungen auf Unionsebene übertragen werden können. EU-akkreditierte Drittstaaten- und internationale Repräsentationsfunktionen sind einzubeziehen. Accreditation & Diplomatic Risk Union Accreditation Mapping, Function Classification.
Einheitliche Liste Die Kommission stellt auf Basis nationaler und unionsbezogener Listen eine einheitliche Liste aller prominenten öffentlichen Funktionen zusammen. Verpflichtete benötigen einen konsolidierten, versionierten Referenzdatenbestand. PEP Reference Data · Data Governance Single List Version, Source Mapping, Change Evidence.
Veröffentlichung und AMLA-Bereitstellung Die Kommission veröffentlicht die einheitliche Liste im Amtsblatt der Europäischen Union; AMLA macht sie auf ihrer Website öffentlich verfügbar. Die amtliche und AMLA-verfügbare Liste wird zentrale Kontroll- und Nachweisquelle. Source Governance · Evidence Management OJ Publication, AMLA Website Source, Retrieval Date.
PEP Reference Data Layer

Art. 43 ist der Datenunterbau für Art. 42, 44, 45 und 46.

Die Qualität eines PEP-Frameworks hängt wesentlich davon ab, ob prominente öffentliche Funktionen richtig, aktuell und länderspezifisch abgebildet werden. Art. 43 schafft hierfür die europäische Referenzarchitektur: nationale Listen, Listen internationaler Organisationen, EU-Funktionsliste, konsolidierte Veröffentlichung und AMLA-Bereitstellung.

  • Function-based logic: PEP-Erkennung basiert nicht nur auf Namen, sondern auf Funktionen.
  • Country specificity: nationale Rechtsordnungen definieren exakte Funktionsbezeichnungen.
  • EU harmonisation: Kommission konsolidiert die Listen zu einer einheitlichen EU-Referenz.
  • AMLA availability: AMLA stellt die Liste öffentlich bereit.
  • Screening quality: Datenqualität, Versionierung und Änderungsmanagement werden prüfungsrelevant.
TOM Mapping

Welche TOM-Ebenen Art. 43 AMLR beeinflusst.

Art. 43 wirkt auf PEP Screening, Reference Data Management, Regulatory Change, Datenqualität, Vendor Governance, List Import, Funktionsklassifikation, Ex-PEP-Management und Evidence Governance.

PEP Screening & Classification

  • Prominent Public Function Mapping
  • National Function Lists
  • Union-Level Functions
  • International Organisations
  • Third-Country Representatives

Reference Data Governance

  • Single EU List
  • Versioning
  • Source Mapping
  • Data Quality Rules
  • Change Log

Regulatory Change

  • Member State Updates
  • Commission Implementing Acts
  • Commission Delegated Acts
  • AMLA Publication
  • Impact Assessment

Vendor & System Controls

  • List Import
  • Screening Vendor Mapping
  • Function Taxonomy
  • Matching Rules
  • Update Testing

PEP Lifecycle

  • PEP Onboarding
  • PEP Refresh
  • Ex-PEP Review
  • Family / Close Associate Link
  • Risk Rating

Wirksamkeit nachweisen

  • List Completeness QA
  • Update Timeliness Testing
  • Screening Rule Testing
  • Vendor QA
  • Remediation
Controls & Evidence

Welche Nachweise Art. 43 AMLR erzeugt.

Art. 43 ist prüfungsrelevant, weil Verpflichtete nachweisen müssen, dass ihre PEP-Screeninglogik auf aktuellen, vollständigen und nachvollziehbaren Funktionslisten beruht.

Nachweisbereich Typische Evidenz Prüfungsfrage
Source Evidence Amtsblatt-Veröffentlichung, AMLA-Website, Kommissionsliste, nationale Listen, Abrufdatum. Beruht das Screening auf den maßgeblichen Quellen?
List Completeness Evidence Nationale Funktionen, internationale Organisationen, EU-Funktionen, Drittstaatenvertreter, internationale Einrichtungen. Sind alle relevanten Funktionskategorien abgedeckt?
Versioning Evidence Listenstand, Änderungsdatum, Version, Importdatum, Freigabe. Ist nachvollziehbar, welche Listenfassung wann verwendet wurde?
Change Management Evidence Regulatory Watch, Impact Assessment, Systemupdate, Screening-Vendor-Update, QA-Test. Werden Änderungen zeitnah in Systeme und Prozesse übernommen?
Function Mapping Evidence Funktionsbezeichnung, Land, Organisation, Kategorie, PEP-Risikoklassifikation. Werden Funktionen korrekt in die PEP-Taxonomie übersetzt?
Vendor Evidence Vendor-Datenquelle, Mapping-Logik, Update-SLA, Kontrollbericht, Stichprobentest. Kann der Screening-Anbieter die Art.-43-Listen korrekt verarbeiten?
Screening Rule Evidence Matching-Regeln, Alias-/Sprachvarianten, Funktionsbezüge, manuelle Review-Regeln. Führen die Listen tatsächlich zu wirksamer PEP-Erkennung?
QA Evidence List Import Test, Stichproben, False-Negative-Test, Update-Timeliness-Test, Findings. Funktioniert das Art.-43-Reference-Data-Framework wirksam?
Implementation Blueprint

Wie Art. 43 AMLR praktisch umgesetzt wird.

Die Umsetzung sollte als PEP Function List & Reference Data Framework erfolgen — mit Quellenregister, Listenimport, Versionierung, Mapping, Screeninglogik, Vendor-Kontrolle, Regulatory Change und QA.

1. Quellenregister aufbauenAmtsblatt, AMLA-Website, nationale Listen, EU-Funktionsliste und internationale Organisationen als kontrollierte Quellen erfassen.
2. Funktionsdatenmodell definierenFunktion, Staat, Organisation, Ebene, Kategorie, Gültigkeitsdatum, Quelle und Risikozuordnung als strukturierte Datenfelder abbilden.
3. Listenimport und Versionierung einrichtenÄnderungen an nationalen, internationalen und unionsbezogenen Listen versioniert importieren, freigeben und archivieren.
4. PEP-Screeninglogik aktualisierenFunktionslisten in Name Screening, Kundenklassifikation, Relationship Mapping und Risk Rating integrieren.
5. Screening-Vendor kontrollierenDatenabdeckung, Update-Frequenz, Mapping-Qualität und Trefferlogik des Anbieters regelmäßig prüfen.
6. Change-Impact bewertenNeue oder geänderte Funktionskategorien auf Bestandskunden, Neukunden, Familienmitglieder, Close Associates und Ex-PEP-Logik prüfen.
7. Evidence Pack sichernListenstand, Quelle, Abrufdatum, Systemimport, Freigabe, QA-Test und Remediation revisionssicher dokumentieren.
8. QA und Testing durchführenVollständigkeit, Aktualität, Screening-Treffer, False Negatives und Vendor-Umsetzung regelmäßig testen.
Next Deep Dives

Nächste logische Artikel-Vertiefungen.

Art. 43 liefert die Funktionslistenbasis. Die folgenden Artikel wenden die PEP-Systematik auf Versicherungsbegünstigte, ehemalige PEPs sowie Familienmitglieder und enge bekannte Vertraute an.

Insurance

Art. 44 – PEP Insurance Beneficiaries

Art. 44 regelt besondere Maßnahmen bei PEPs als Begünstigte von Lebensversicherungen oder investmentbezogenen Versicherungspolicen.

Ex-PEP

Art. 45 – Former Politically Exposed Persons

Art. 45 regelt Maßnahmen für Personen, die nicht mehr mit einer prominenten öffentlichen Funktion betraut sind.

Family & Associates

Art. 46 – Family Members and Close Associates

Art. 46 erstreckt die PEP-Maßnahmen auf Familienmitglieder und enge bekannte Vertraute.

Quellenbasis dieser Seite:

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024, insbesondere Art. 43 „List of prominent public functions“. Art. 43 verpflichtet Mitgliedstaaten zur Erstellung und Aktualisierung von Listen der exakten Funktionen, die nach nationalem Recht als prominente öffentliche Funktionen im Sinne von Art. 2(1)(34) gelten; internationale Organisationen, die im jeweiligen Mitgliedstaat akkreditiert sind, sollen entsprechende Listen führen. Die Kommission kann das Format per Durchführungsrechtsakt festlegen, zusätzliche unionsweit relevante Kategorien per delegiertem Rechtsakt ergänzen, erstellt die EU-Funktionsliste und fasst die Listen zu einer einheitlichen Liste zusammen, die im Amtsblatt veröffentlicht und von AMLA öffentlich bereitgestellt wird. Quelle: EUR-Lex, Verordnung (EU) 2024/1624.

Berücksichtigter Kontext: Art. 2(1)(34) AMLR zur Definition politisch exponierter Personen über prominente öffentliche Funktionen; Art. 42 AMLR zu spezifischen PEP-Maßnahmen; Art. 44 AMLR zu PEPs als Begünstigte von Versicherungspolicen; Art. 45 AMLR zu ehemaligen PEPs; Art. 46 AMLR zu Familienmitgliedern und engen bekannten Vertrauten; Art. 85 AMLR zu delegierten Rechtsakten; Art. 86 AMLR zum Durchführungsverfahren.

Diese Seite stellt eine fachliche Analyse-, Mapping- und Transformationsdarstellung dar. Sie ersetzt keinen amtlichen Rechtstext, keine Rechtsberatung und keine verbindliche Aufsichtsauslegung.
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