Nationale Listen
Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert eine Liste der exakten prominenten öffentlichen Funktionen nach nationalem Recht.
Die Vorschrift regelt nicht die EDD-Maßnahmen selbst, sondern die Grundlage, anhand derer prominente öffentliche Funktionen bestimmt werden. Ohne aktuelle, nachvollziehbare und systemseitig nutzbare Funktionslisten kann PEP Screening nicht konsistent funktionieren.
Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert eine Liste der exakten prominenten öffentlichen Funktionen nach nationalem Recht.
Akkreditierte internationale Organisationen müssen ebenfalls entsprechende Funktionslisten führen.
Die Kommission erstellt und aktualisiert die Liste prominenter öffentlicher Funktionen auf Unionsebene.
Die Kommission fasst die Listen zusammen, veröffentlicht sie im Amtsblatt; AMLA stellt sie öffentlich bereit.
Art. 43 folgt einer Referenzdatenlogik: Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Kommission definieren die exakten Funktionen, die als prominent public functions gelten. Diese Listen werden der Kommission und AMLA gemeldet, zusammengeführt, veröffentlicht und bilden die Grundlage für PEP-Erkennung und PEP-Risikosteuerung nach Art. 42 bis 46 AMLR.
Art. 43 muss operativ in Listenmanagement, Datenmodell, Screeninglogik, Change Governance und Nachweisfähigkeit übersetzt werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Qualität und Aktualität der Funktionsreferenzen.
| Baustein nach Art. 43 AMLR | Regulatorischer Inhalt | Operative Bedeutung | TOM-/House-Bezug | Nachweisfokus |
|---|---|---|---|---|
| Nationale Funktionslisten | Jeder Mitgliedstaat erstellt und hält eine Liste der exakten Funktionen aktuell, die nach nationalem Recht als prominente öffentliche Funktionen gelten. | PEP-Screening muss länderspezifische Funktionsdefinitionen verarbeiten können. | PEP Screening · Reference Data | National Function List, Country Mapping, Update Date. |
| Art. 2(1)(34)-Bezug | Die Listen dienen der Anwendung der PEP-Definition in Art. 2(1)(34) AMLR. | Art. 43 ist die Referenznorm für die konkrete PEP-Funktionsklassifikation. | PEP Classification · Legal Mapping | Definition Mapping, Function-to-PEP Rule, Screening Logic. |
| Internationale Organisationen im Mitgliedstaat | Mitgliedstaaten ersuchen internationale Organisationen, die in ihrem Gebiet akkreditiert sind, eigene Listen prominenter öffentlicher Funktionen zu erstellen und aktuell zu halten. | PEP-Erkennung muss Funktionen internationaler Organisationen berücksichtigen. | International Organisation Screening | Organisation List, Accredited Organisation Mapping, Function Evidence. |
| Vertreter von Drittstaaten und internationalen Einrichtungen auf Mitgliedstaatsebene | Die Listen erfassen auch Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und internationalen Einrichtungen auf Ebene der Mitgliedstaaten übertragen werden können. | Diplomatische, akkreditierte oder repräsentative Funktionen müssen in die PEP-Logik integriert werden. | Diplomatic / Accredited Functions | Accreditation Data, Third-Country Representative Mapping. |
| Meldung an Kommission und AMLA | Mitgliedstaaten melden die Listen und Änderungen an Kommission und AMLA. | Regulatory-Change-Prozess muss Änderungen nationaler Listen zeitnah aufnehmen. | Regulatory Change · AMLA Interface | Notification Tracking, Change Log, Implementation Timestamp. |
| Implementing Act zum Format | Die Kommission kann durch Durchführungsrechtsakt das Format für Erstellung und Übermittlung der mitgliedstaatlichen Listen festlegen. | Listenmanagement muss format- und datenmodellfähig bleiben. | Data Standardisation · Regulatory Readiness | Format Monitoring, Data Model Update, Import Test. |
| Delegated Acts zu zusätzlichen Kategorien | Die Kommission kann Art. 2(1)(34) durch delegierte Rechtsakte ergänzen, wenn nationale Listen gemeinsame zusätzliche Kategorien enthalten, die unionsweit relevant sind. | Die PEP-Definition kann durch neue unionsweit relevante Funktionskategorien erweitert werden. | Legal Change · PEP Taxonomy | Delegated Act Monitoring, Category Mapping, Screening Update. |
| Konsultation von AMLA | Bei delegierten Rechtsakten zu zusätzlichen Kategorien konsultiert die Kommission AMLA. | AMLA wird Teil der europäischen PEP-Referenzdatenentwicklung. | AMLA Governance · Supervisory Convergence | AMLA Consultation Evidence, Regulatory Watch. |
| EU-Funktionsliste | Die Kommission erstellt und aktualisiert die Liste der exakten Funktionen, die auf Ebene der Union als prominente öffentliche Funktionen gelten. | EU-Institutionen, EU-Organe und unionsbezogene Funktionen müssen im Screening erfasst werden. | EU Function Reference Data | Union Function List, EU-Level Function Mapping, Update Log. |
| Vertreter von Drittstaaten und internationalen Einrichtungen auf Unionsebene | Die EU-Liste umfasst auch Funktionen, die Vertretern von Drittstaaten und internationalen Einrichtungen auf Unionsebene übertragen werden können. | EU-akkreditierte Drittstaaten- und internationale Repräsentationsfunktionen sind einzubeziehen. | Accreditation & Diplomatic Risk | Union Accreditation Mapping, Function Classification. |
| Einheitliche Liste | Die Kommission stellt auf Basis nationaler und unionsbezogener Listen eine einheitliche Liste aller prominenten öffentlichen Funktionen zusammen. | Verpflichtete benötigen einen konsolidierten, versionierten Referenzdatenbestand. | PEP Reference Data · Data Governance | Single List Version, Source Mapping, Change Evidence. |
| Veröffentlichung und AMLA-Bereitstellung | Die Kommission veröffentlicht die einheitliche Liste im Amtsblatt der Europäischen Union; AMLA macht sie auf ihrer Website öffentlich verfügbar. | Die amtliche und AMLA-verfügbare Liste wird zentrale Kontroll- und Nachweisquelle. | Source Governance · Evidence Management | OJ Publication, AMLA Website Source, Retrieval Date. |
Die Qualität eines PEP-Frameworks hängt wesentlich davon ab, ob prominente öffentliche Funktionen richtig, aktuell und länderspezifisch abgebildet werden. Art. 43 schafft hierfür die europäische Referenzarchitektur: nationale Listen, Listen internationaler Organisationen, EU-Funktionsliste, konsolidierte Veröffentlichung und AMLA-Bereitstellung.
Art. 43 wirkt auf PEP Screening, Reference Data Management, Regulatory Change, Datenqualität, Vendor Governance, List Import, Funktionsklassifikation, Ex-PEP-Management und Evidence Governance.
Art. 43 ist prüfungsrelevant, weil Verpflichtete nachweisen müssen, dass ihre PEP-Screeninglogik auf aktuellen, vollständigen und nachvollziehbaren Funktionslisten beruht.
| Nachweisbereich | Typische Evidenz | Prüfungsfrage |
|---|---|---|
| Source Evidence | Amtsblatt-Veröffentlichung, AMLA-Website, Kommissionsliste, nationale Listen, Abrufdatum. | Beruht das Screening auf den maßgeblichen Quellen? |
| List Completeness Evidence | Nationale Funktionen, internationale Organisationen, EU-Funktionen, Drittstaatenvertreter, internationale Einrichtungen. | Sind alle relevanten Funktionskategorien abgedeckt? |
| Versioning Evidence | Listenstand, Änderungsdatum, Version, Importdatum, Freigabe. | Ist nachvollziehbar, welche Listenfassung wann verwendet wurde? |
| Change Management Evidence | Regulatory Watch, Impact Assessment, Systemupdate, Screening-Vendor-Update, QA-Test. | Werden Änderungen zeitnah in Systeme und Prozesse übernommen? |
| Function Mapping Evidence | Funktionsbezeichnung, Land, Organisation, Kategorie, PEP-Risikoklassifikation. | Werden Funktionen korrekt in die PEP-Taxonomie übersetzt? |
| Vendor Evidence | Vendor-Datenquelle, Mapping-Logik, Update-SLA, Kontrollbericht, Stichprobentest. | Kann der Screening-Anbieter die Art.-43-Listen korrekt verarbeiten? |
| Screening Rule Evidence | Matching-Regeln, Alias-/Sprachvarianten, Funktionsbezüge, manuelle Review-Regeln. | Führen die Listen tatsächlich zu wirksamer PEP-Erkennung? |
| QA Evidence | List Import Test, Stichproben, False-Negative-Test, Update-Timeliness-Test, Findings. | Funktioniert das Art.-43-Reference-Data-Framework wirksam? |
Die Umsetzung sollte als PEP Function List & Reference Data Framework erfolgen — mit Quellenregister, Listenimport, Versionierung, Mapping, Screeninglogik, Vendor-Kontrolle, Regulatory Change und QA.
Art. 43 liefert die Funktionslistenbasis. Die folgenden Artikel wenden die PEP-Systematik auf Versicherungsbegünstigte, ehemalige PEPs sowie Familienmitglieder und enge bekannte Vertraute an.
Art. 44 regelt besondere Maßnahmen bei PEPs als Begünstigte von Lebensversicherungen oder investmentbezogenen Versicherungspolicen.
Art. 45 regelt Maßnahmen für Personen, die nicht mehr mit einer prominenten öffentlichen Funktion betraut sind.
Art. 46 erstreckt die PEP-Maßnahmen auf Familienmitglieder und enge bekannte Vertraute.
Die Vorschrift verbindet nationale Funktionslisten, internationale Organisationen, EU-Funktionen, Kommissionsformate, delegierte Erweiterungen, Amtsblattveröffentlichung, AMLA-Bereitstellung und PEP-Screening zu einem integrierten Prominent Public Function Reference Framework.