Risiken erkennen
ML/TF-Risiken und Sanktionsumgehungsrisiken systematisch identifizieren.
Art. 10 legt fest, wie Verpflichtete ihre Risikolage auf Unternehmensebene bestimmen müssen. Ohne belastbare Business-wide Risk Assessment fehlt die Grundlage für risikobasierte CDD, EDD, Monitoring, Sanctions Controls, Kontrollpriorisierung, Ressourcensteuerung und Management-Verantwortung.
ML/TF-Risiken und Sanktionsumgehungsrisiken systematisch identifizieren.
Risiken anhand interner und externer Quellen strukturiert bewerten.
Die BWRA ist vom Compliance Officer zu erstellen und vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion zu genehmigen.
AMLA muss bis 10.07.2026 Guidelines zu Mindestinhalten und zusätzlichen Informationsquellen herausgeben.
Art. 10 ist als vollständiger Risikoanalyse-Zyklus angelegt: Risikoidentifikation, Quellenintegration, New-Product-/Technology-Assessment, Dokumentation, Aktualisierung, Review, Management-Genehmigung, Aufsichtsfähigkeit und AMLA-Guidelines.
Art. 10 verlangt, dass Verpflichtete bei der Risikoanalyse mindestens bestimmte Informationsquellen berücksichtigen. Daraus entsteht ein mehrdimensionales Risikomodell aus Annex-Faktoren, EU- und nationaler Risikolage, Behördeninformationen, internationalen Standards und eigener Kundenbasis.
| Quelle / Dimension | Regulatorische Funktion | Operative Übersetzung | Kontroll- und Nachweisfokus |
|---|---|---|---|
| Annex I, II und III | Risikovariablen sowie Faktoren potenziell geringeren und höheren Risikos. | Risikotaxonomie, Scoring-Logik, SDD-/EDD-Entscheidungen. | Mapping der Annex-Faktoren auf Kunden, Produkte, Kanäle und Geografien. |
| EU Risk Assessment | Ergebnisse der unionsweiten Risikoanalyse der Europäischen Kommission. | Einbindung EU-weiter Bedrohungs- und Verwundbarkeitslagen. | Nachweis der Berücksichtigung im BWRA-Update und Management Reporting. |
| National Risk Assessments | Ergebnisse nationaler Risikoanalysen und sektoraler Bewertungen der Mitgliedstaaten. | Länder- und sektorbezogene Risikokalibrierung. | Abgleich nationaler Risiken mit Geschäftsmodell und Kundenbasis. |
| International standard setters / EU publications | Informationen von internationalen Standardsetzern sowie Kommission oder AMLA. | FATF-/EU-/AMLA-Signale in Risikoindikatoren übersetzen. | Regulatory Watch, Quellenregister und Aktualisierungsnachweise. |
| Competent authorities | Informationen zuständiger Behörden zu ML/TF-Risiken. | Aufsichtliche Hinweise, Typologien und sektorale Erkenntnisse integrieren. | Nachweis, dass Behördeninformationen bewertet und umgesetzt wurden. |
| Customer base | Eigene Kundenbasis als interne Risikoinformation. | Kundenstruktur, Risikoattribute, PEPs, Drittstaatenbezug, Produkte, Transaktionsmuster. | Datenqualität, Segmentierung, Risk Rating und Trendanalyse. |
| New products, services, channels, technologies, segments or geographies | Vor Einführung oder Ausweitung neuer Aktivitäten sind damit verbundene ML/TF-Risiken zu bewerten. | New Product Approval, Change Assessment, Technology Risk, Geographic Expansion. | Pre-Launch Risk Assessment, Freigaben, Controls-by-Design und Managemententscheidung. |
Art. 10 nennt ausdrücklich nicht nur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, sondern auch Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen. Damit gehört Sanctions Risk nicht nur in ein separates Screening-Programm, sondern in die unternehmensweite Risikoanalyse.
Die Business-wide Risk Assessment ist kein isoliertes Dokument. Sie steuert das gesamte Target Operating Model und beeinflusst Governance, CDD, EDD, Monitoring, Sanctions, Daten, Gruppensteuerung und Wirksamkeitsnachweise.
Nach Art. 10(4) muss AMLA bis zum 10.07.2026 Guidelines zu den Mindestanforderungen an den Inhalt der Business-wide Risk Assessment sowie zu zusätzlichen Informationsquellen herausgeben, die bei der Durchführung der Risikoanalyse zu berücksichtigen sind.
Art. 10 ist besonders prüfungsrelevant, weil die BWRA dokumentiert, aktuell, regelmäßig überprüft, managementseitig genehmigt und auf Anfrage der Aufsicht verfügbar sein muss.
| Nachweisbereich | Typische Evidenz | Prüfungsfokus |
|---|---|---|
| BWRA Methodology | Methodikpapier, Risk Taxonomy, Scoring-Logik, Gewichtungen, Annahmen, Governance. | Ist die Methode nachvollziehbar, risikoorientiert und konsistent? |
| Source Register | EU Risk Assessment, nationale Risikoanalyse, sektorale Informationen, Behördenhinweise, AMLA-/Kommissionsinformationen. | Wurden die gesetzlich genannten Quellen tatsächlich berücksichtigt? |
| Customer Base Analysis | Kundensegmente, Risikoklassen, PEP-Quote, Drittstaatenbezug, Produkte, Kanäle, Transaktionsprofile. | Spiegelt die BWRA die reale Kunden- und Geschäftsstruktur wider? |
| New Product / Technology Assessment | Pre-Launch Assessments, Change Requests, Freigaben, Maßnahmen, Controls-by-Design. | Werden neue Produkte, Services, Kanäle, Technologien, Kundensegmente und Geografien vorab bewertet? |
| Sanctions Risk Assessment | Targeted-Financial-Sanctions-Risiken, Evasion-Szenarien, Screening-Abdeckung, geografische Exposures. | Ist Sanctions Risk integraler Bestandteil der BWRA? |
| Review & Update Evidence | Review-Kalender, Trigger-Events, Versionierung, Änderungsprotokoll, Management-Freigabe. | Wird die BWRA aktuell gehalten und ereignisbezogen angepasst? |
| Management Approval | Vorlage des Compliance Officer, Management-Beschluss, Kommunikation an Aufsichtsfunktion. | Ist die BWRA auf der richtigen Governance-Ebene genehmigt? |
| Supervisor Readiness | BWRA-Package, Datenanhänge, Quellen, Nachweise, Maßnahmenplan, Management Reporting. | Kann die BWRA auf Anfrage der Aufsicht vollständig bereitgestellt werden? |
Die Umsetzung sollte als end-to-end Risk-Assessment-Framework erfolgen — nicht als jährliche Dokumentenübung. Entscheidend ist die Verbindung von Daten, Quellen, Methodik, Governance, Maßnahmen und Nachweisfähigkeit.
Art. 10 ist der methodische Steuerungskern. Die folgenden Artikel hängen besonders eng mit der BWRA zusammen.
Art. 9 übersetzt die Risikoanalyse in Policies, Verfahren und Kontrollen.
Art. 11 verankert Verantwortlichkeiten, Compliance Manager und Compliance Officer.
Art. 20 greift die BWRA-Logik für risikobasierte CDD-Maßnahmen auf.
Die Vorschrift verbindet Risikoidentifikation, Quellenanalyse, Sanctions Risk, New-Product-Assessments, Management-Genehmigung, Aufsichtsfähigkeit und künftige AMLA Guidelines zu einem zentralen BWRA-Framework.