Geldtransfer ausgeschlossen
Money remittance ist ausdrücklich von der Ausnahme ausgenommen.
Die Vorschrift ist eine enge Ausnahme für finanzielle Nebentätigkeiten. Sie setzt geringe Risiken, absolute und transaktionsbezogene Begrenzung, untergeordnete Bedeutung gegenüber der Haupttätigkeit, unmittelbaren Bezug zur Haupttätigkeit und ein Verbot der allgemeinen öffentlichen Vermarktung voraus.
Money remittance ist ausdrücklich von der Ausnahme ausgenommen.
Die Finanzaktivität muss nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang erfolgen.
Die Finanzaktivität darf nicht Haupttätigkeit sein und muss unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammenhängen.
Die Ausnahme setzt ein geringes ML/TF-Risiko und Missbrauchsüberwachung voraus.
Art. 6 folgt einer kumulativen Prüfung: Die Finanzaktivität muss begrenzt, transaktionsbezogen limitiert, nicht Haupttätigkeit, lediglich akzessorisch, nicht mit bestimmten Hochrisiko-Haupttätigkeiten verbunden und nur für Kunden der Haupttätigkeit erbracht werden.
Art. 6 enthält mehrere konkrete Kriterien. Eine Ausnahme ist nur tragfähig, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert sind.
| Kriterium | Regelung nach Art. 6 AMLR | Operative Bedeutung | TOM-/House-Bezug | Nachweisfokus |
|---|---|---|---|---|
| Money Remittance Exclusion | Personen, die Geldtransferdienste nach Art. 4 Nr. 22 PSD2 erbringen, sind von der Ausnahme ausgeschlossen. | Kein Exemption-Ansatz für Geldtransfermodelle. | Regulatory Foundation · Scope Governance | Produkt- und Zahlungsdienstanalyse; Ausschlussprüfung. |
| Finanzaktivität nach CRD Annex I | Erfasst sind bestimmte Finanzaktivitäten aus Annex I Nr. 2–12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU. | Die Tätigkeit muss zunächst in den sachlichen Katalog fallen. | Regulatory Foundation · Activity Mapping | Mapping der Tätigkeit auf CRD-Annex-I-Aktivitäten. |
| Absolute Begrenzung | Die Finanzaktivität muss absolut begrenzt sein; der nationale Umsatzschwellenwert muss ausreichend niedrig sein. | Begrenzung nach Gesamtumfang der Finanzaktivität. | Risikoanalyse · Threshold Governance | Umsatzdaten, nationale Schwelle, Kontrollrechnung. |
| Transaktionsbezogene Begrenzung | Die Finanzaktivität muss pro Kunde und Einzeltransaktion begrenzt sein; Schwelle darf 1.000 EUR oder Gegenwert nicht überschreiten. | Transaktions- und linked-transaction-Kontrolle erforderlich. | Monitoring · Cash/Payment Controls | Transaktionsdaten, linked transactions, Schwellenwertlogik. |
| Nicht-Haupttätigkeit | Die Finanzaktivität darf nicht Haupttätigkeit der Person sein; ihr Umsatz darf 5 % des Gesamtumsatzes nicht überschreiten. | Quantitative und qualitative Nebenaktivitätsprüfung. | Scope Governance · Financial Thresholds | Gesamtumsatz, Finanzaktivitätsumsatz, 5-%-Berechnung. |
| Akzessorisch und unmittelbar verbunden | Die Finanzaktivität muss Nebentätigkeit sein und unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammenhängen. | Kein eigenständiges Finanzdienstleistungsangebot. | Governance · Product Scope | Produktbeschreibung, Prozessbezug, Kundenreise, Vertragsunterlagen. |
| Haupttätigkeit nicht in bestimmten Risikosektoren | Die Haupttätigkeit darf nicht unter Art. 3(3)(a)–(d) oder (g) AMLR fallen. | Kein Exemption-Modell für bestimmte Berufsgruppen, Immobilien- und Glücksspielkontexte. | Regulatory Foundation · Sector Risk | Haupttätigkeitsanalyse, Art.-3-Mapping. |
| Nur Kunden der Haupttätigkeit | Die Finanzaktivität darf nur Kunden der Haupttätigkeit angeboten und nicht allgemein öffentlich angeboten werden. | Begrenzte Kundenbasis; keine offene Finanzdienstleistung. | CDD · Scope Governance | Kundenkreis, Vertriebskanäle, Website-/Marketingprüfung. |
| Missbrauchsüberwachung | Mitgliedstaaten müssen risikobasierte Überwachung oder andere angemessene Maßnahmen etablieren. | Ausnahme bleibt kontroll- und reviewpflichtig. | Wirksamkeit nachweisen · Supervisory Readiness | Monitoring-Konzept, Reviews, Abuse Indicators. |
Art. 6 verlangt eine nationale absolute Umsatzschwelle, eine transaktionsbezogene Schwelle pro Kunde und Einzeltransaktion sowie eine 5-%-Grenze für den Umsatzanteil der Finanzaktivität am Gesamtumsatz. Die transaktionsbezogene Schwelle darf 1.000 EUR oder den entsprechenden Gegenwert in nationaler Währung nicht überschreiten.
Art. 6 wirkt auf Scope Governance, Activity Mapping, Umsatz- und Transaktionskontrollen, Risikoanalyse, Monitoring und Evidence Management.
Art. 6 ist besonders kontrollintensiv, weil die Ausnahme nur bei kumulativer Erfüllung aller Kriterien zulässig ist. Die Nachweiskette muss daher sowohl rechtliche Einstufung als auch quantitative Schwellenwerte und Missbrauchsmonitoring abdecken.
| Nachweisbereich | Typische Evidenz | Prüfungsfrage |
|---|---|---|
| Activity Mapping Evidence | Zuordnung der Finanzaktivität zu Annex I Nr. 2–12, 14 oder 15 der Richtlinie 2013/36/EU. | Fällt die Tätigkeit überhaupt in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6? |
| Money Remittance Exclusion | PSD2-Mapping, Zahlungsdienstanalyse, Produktbeschreibung, Prozessdokumentation. | Ist ausgeschlossen, dass es sich um Geldtransferdienste handelt? |
| Absolute Turnover Evidence | Umsatzdaten der Finanzaktivität, nationale Schwelle, Berechnungslogik, Freigabe. | Ist die Finanzaktivität absolut ausreichend begrenzt? |
| Transaction Threshold Evidence | Transaktionsdaten, Kundenbezug, linked transactions, 1.000-EUR-Kontrolle. | Werden Einzel- und verknüpfte Transaktionen korrekt begrenzt? |
| 5-%-Turnover Test | Gesamtumsatz, Umsatz der Finanzaktivität, Berechnung, Review. | Bleibt die Finanzaktivität unter 5 % des Gesamtumsatzes? |
| Ancillary Activity Evidence | Haupttätigkeitsbeschreibung, Prozessbezug, Kundenreise, Vertrags- und Produktunterlagen. | Ist die Finanzaktivität tatsächlich akzessorisch und unmittelbar verbunden? |
| Customer Restriction Evidence | Kundenlisten, Vertriebskanäle, Marketingprüfung, öffentliche Angebotsanalyse. | Wird die Finanzaktivität nur Kunden der Haupttätigkeit angeboten? |
| Monitoring Evidence | Missbrauchsindikatoren, Schwellenwertüberwachung, Reviews, Eskalationen, Maßnahmen. | Wird verhindert, dass die Ausnahme missbraucht wird? |
Die Umsetzung sollte als Financial-Activity-Exemption-Framework erfolgen: mit Tätigkeitsmapping, Ausschlussprüfung, Schwellenwertkontrollen, Kundenbegrenzung, Monitoring und Evidence Repository.
Art. 6 gehört zur Scope- und Ausnahmenlogik. Die folgenden Artikel schließen unmittelbar an.
Art. 3 bestimmt den Ausgangspunkt der Verpflichteteneigenschaft und relevanten Tätigkeiten.
Art. 7 regelt die Vorabmeldung von Ausnahmen nach Art. 4, 5 und 6.
Art. 2 liefert die Begriffe, die für Finanzaktivitäten und Verpflichtete relevant sind.
Die Vorschrift verbindet Proportionalität, Schwellenwerte, Nebentätigkeitslogik, Kundenbegrenzung und Missbrauchsmonitoring zu einem kontrollierten Financial-Activity-Exemption-Framework.